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Entscheidung
Bose vertreibt ihre Produkte (Kopfhörer, Lautsprecher) über unabhängige Vertragshändler im Rahmen eines qualitativ-selektiven Vertriebssystems in Deutschland und anderen EU-Ländern. Mitarbeiter von Bose hatten in der Vergangenheit nach den Feststellungen des BKartA die freie Preisgestaltung ihrer Vertragshändler beschränkt. Dabei wurden mit den betroffenen Vertragshändlern neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise auch Abstimmungen bezüglich der Anhebung von Verkaufspreisen getroffen. Teilweise wurden auch konkrete Verkaufspreise vereinbart. Nach Ansicht des BKartA sollten durch diese Abstimmungen verhindert werden, dass die Vertragshändler bei ihrer Preisgestaltung zu sehr von den vorgegebenen Preisempfehlungen abwichen.Die Bose-Mitarbeiter kontrollierten regelmäßig das Preisniveau ihrer Vertragshändler und intervenierten bei entsprechenden Abweichungen. Teilweise stellten die betroffenen Vertragshändler das beanstandete Verhalten ab und korrigierten ihre Preise. Die Vertragshändler beschwerten sich zudem regelmäßig bei den Mitarbeitern von Bose über zu niedrige Verkaufspreise anderer Vertragshändler und unterstützten Bose somit bei der Überwachung des Preisverhaltens ihrer Händler.
Bei der Festsetzung des Bußgelds berücksichtigte das BKartA insbesondere, dass Bose umfassend kooperierte und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte.
Hintergrund "vertikale Preisbindungen"
Eine "vertikale Preisbindung" liegt vor, wenn ein Hersteller seine Abnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm bestimmten Fest- oder Mindestpreis zu veräußern. Das Verbot erfasst aber nicht nur die Verpflichtung, sondern geht darüber hinaus. Unternehmen dürfen weder durch Anreize noch durch Druckausübung versuchen, andere Unternehmen zu einer verbotenen Preisbindung zu bewegen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Preisbindung zwischen dem druckausübenden bzw. vorteilversprechenden Unternehmen und dem Adressaten vereinbart werden soll. Vom Verbot umfasst ist auch der Versuch, den Adressaten zur Vereinbarung einer Preisbindung mit einem dritten Unternehmen zu bewegen.Weitere Verfahren wegen vertikaler Preisbindungen
In jüngster Vergangenheit hat das BKartA eine Reihe von Bußgeldern wegen vertikaler Preisbindungen erlassen, so beispielweise gegen Händler und Hersteller von Musikinstrumenten und gegen einen Hersteller von Schulranzen (siehe Pressemittelung von 05.08.2021 und Pressemitteilung vom 17.08.2021).Links
Bundeskartellamt: Pressemitteilung Bußgeld gegen Audioprodukte-Hersteller BoseBundeskartellamt: Fallbericht Bußgeld gegen Audioprodukte-Hersteller Bose