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Deutsches Gerichtsverfahren: Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen
Im OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - I-22 U 62/13 = NJOZ 2014, 1622I, hat das Gericht den Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen geprüft.
Die Gerichte haben oft Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, insbesondere wenn die unternehmerische Verantwortung des Franchisenehmers endet und die Informationspflicht des Franchisegebers beginnt.
- Fakten zum Fall
- Rechtliche Fragen
Die Gerichte haben oft Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, insbesondere wenn die unternehmerische Verantwortung des Franchisenehmers endet und die Informationspflicht des Franchisegebers beginnt.
- Unternehmerisches Risiko vs. Offenlegungspflicht
- Der Franchisegeber hat nicht die umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten, die von einem Start-up-Berater zu erwarten wären. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Franchisegebers, den Franchisenehmer über das allgemeine Berufsrisiko eines Selbstständigen zu informieren und diesbezüglich umfassende Berechnungen anzustellen.
- Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein potenzieller Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über die Rentabilität des Franchise informiert wird. Daher ist der Franchisegeber verpflichtet, die Rentabilität des Franchisesystems auf einer genauen sachlichen Grundlage zu klären - also wahrheitsgemäß als Ganzes.
- Zur Offenlegungspflicht gehört es, genaue Aussagen über den zu erzielenden Umsatz zu treffen und insbesondere das Franchisesystem nicht als erfolgreicher darzustellen, als es tatsächlich ist. Die in diesem Zusammenhang zu kommunizierenden Daten dürfen nicht auf einer reinen Schätzung beruhen, sondern müssen auf eine konkrete, standortspezifische Untersuchung des Marktes zurückzuführen sein.