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Einige davon treffen möglicherweise auch Ihr Unternehmen.
Die Regelungen treten zum 1. September (kurzfristige Maßnahmen) und zum 1. Oktober (mittelfristige Maßnahmen) in Kraft. Sie dienen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit hatten sich die EU-Staaten jüngst verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 % zu verringern.
A. Kurzfristige Maßnahmen ab dem 1. September 2022
Ab dem 1. September sind Unternehmen bis zum 28. Februar 2023 zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:a) Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen grundsätzlich untersagt.
b) Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen sind von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nun untersagt. Diese Regelung ist sehr umstritten, da sie zum Beispiel auch den Profisport betrifft. Viele Veranstaltungen enden dort erst nach 22 Uhr – sollen Punkt 22 Uhr die Reklametafeln abgeschaltet werden?
Beispielsweise finanziert sich die Handball-Bundesliga zu zwei Dritteln aus Sponsoring – unter anderem auch durch LED-Werbeanlagen in den Arenen. Mit einer Klarstellung, ob LED-Werbeanlagen in Stadien auch von der Verordnung umfasst sind, lässt das BMWK noch auf sich warten.
Zudem wird es in der Praxis weitere schwierige Abgrenzungsfragen geben, was unter den Begriff Werbeanlage fällt.
B. Mittelfristige Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2022
Die mittelfristigen Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2022 sind, mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis zum 30. September 2024, deutlich länger in Kraft.Die wichtigste Maßnahme zulasten von Unternehmen besteht darin, dass sogenannte Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtend umgesetzt werden müssen.
Jedoch trifft diese Pflicht nur Unternehmen, die auch sog. Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen erstellen müssen. Das sind solche Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission sind. Die Pflicht zu Energieaudits bestand auch bereits vor der Verordnung und diente dazu wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen zu identifizieren, um die Energieeffizienz des Unternehmens zu steigern.
Ab Oktober müssen die im Rahmen der Energieaudits evaluierten Maßnahmen nun aber auch innerhalb von 18 Monaten verpflichtend umgesetzt werden und von fachkundigen Stellen (z.B. Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) bestätigt werden.
C. Rechtsschutzmöglichkeiten
Klar ist: Es gibt grundsätzlich Rechtsschutz für diejenigen Unternehmen, die die vorstehenden Maßnahmen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht tolerieren wollen. Gegen die Verpflichtungen aus den Verordnungen ist die allgemeine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten statthaft; unter Umständen könnte auch direkt Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht mithilfe einer Verfassungsbeschwerde ersucht werden.Da die Maßnahmen sich – im Gegensatz zu Gasreduktionsanordnungen der Bundesnetzagentur – durch eine geringe Eingriffsintensität auszeichnen und auch verhältnismäßig schnell wieder außer Kraft treten, ist von einem Verfahren – mangels Erfolgsaussichten – eher abzuraten.
Über die Autoren
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät u.a. die Tree Energy Solutions GmbH (TES) beim Bau eines Import Terminals für verflüssigte Gase in Wilhelmshaven. Er ist zudem Experte für Fördermittel und hat Prozesserfahrung aus vielen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.