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Das ZIM wird als wichtigstes Instrument zur Förderungen von Innovationen im Mittelstand gehandelt. Es ist bundesweit, technologie- und branchenoffen ausgestaltet. Unterstützt werden neben Unternehmen auch Hochschulen und Forschungsinstitute, die mit den Unternehmen kooperieren. Durch ZIM-Projekte wird nach Angaben des Wirtschaftsministeriums durchschnittlich ein zusätzlicher Job geschaffen, knapp vier Arbeitsplätze werden gesichert.
Bei Einzelprojekten können Sie sich bis zu 550.000 EUR an Fördermitteln sichern!
Der folgende Beitrag will ihnen einen kurzen Überblick und Verweisungen geben, ob dieses Fördermittelprogramm auch für ihr Unternehmen/Forschungsinstitut oder ihre Hochschule in Betracht kommt.
Gerne beraten wir Sie – mit unserer jahrelangen Erfahrung im Fördermittelrecht – auch bei Fragen rund um das Antragsverfahren.
Sprechen Sie uns gerne an!
Die Kernpunkte:
- Zuwendungsgeber ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
- Antragsberechtigt sind je nach Projektart grundsätzlich kleine und mittlere Unternehmen (gem. den Kriterien der EU zu KMU), Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen.
- Die Förderung wird als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Projektart. Bei z.B. Einzelprojekten bis zu 550.000 EUR.
- Anträge sind unkompliziert und elektronisch beim jeweiligen ZIM-Projektträger zu stellen. Der zuständige Projektträger lässt sich hier ermitteln.
Da das Fördermittelprogramm in der jeweiligen Projektart äußerst detailliert ist, wird der Übersichtlichkeit halber nur auf die folgenden Projektarten verwiesen. Details lassen sich auf der verlinkten Website des Bundesministeriums finden. Die Förderung ist möglich für Durchführbarkeitsstudien, FuE-Einzelprojekte, FuE Kooperationsprojekte. Ferner sind Förderungen im Bereich Innovationsnetzwerke und International möglich.
Besonders hervorzuheben sind die Änderungen, die nun für die Neuauflage des ZIM gelten:
- Unternehmen, die bereits eine Bewilligung für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt erhalten haben, ist erst 24 Monate nach der letzten Bewilligung eine weitere Bewilligung möglich. Diese Maßnahme gilt auch rückwirkend.
- Zukünftig wird die Möglichkeit der Laufzeitverlängerungen der Projekte und Mittelverschiebungen streng eingeschränkt.
Dadurch soll die Flexibilität für neue Vorhaben im ZIM aufrechterhalten werden.
Der einfachen Übersicht halber konnten wir Ihnen nur die groben Grundzüge des Programmes vorstellen. Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung Ihrer Förderfähigkeit und der Antragstellung.
Über die Autoren
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.