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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat mit Entscheidung vom 12.09.2024 das gegen die Robert Bosch GmbH (Bosch) geführte Verfahren wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen der Geschäftsaktivitäten im Bereich der Herstellung von E-Bike-Systemen eingestellt.
Der vorausgegangene Streit über die Verweigerung technischer Schnittstellen zum Bosch E-Bike-System für Komponenten von Wettbewerbern
Ausgangspunkt für das Verfahren war eine Beschwerde des italienischen Unternehmens Blubrake, das E-Bike ABS herstellt. Dieses hatte bei der italienischen Wettbewerbsbehörde vorgebracht, dass Bosch einerseits mit seinen Systemen die Versorgung der E-Bike mit ABS des italienischen Herstellers mit Strom erschwere. Zweitens verweigere Bosch auch die Herausgabe der technischen Spezifikationen, die zur Herstellung einer entsprechenden Kommunikation zwischen ABS und dem Bordcomputer von Bosch erforderlich seien.
In der Folge der Unterstützung der italienischen Wettbewerbsbehörde bei den Ermittlungen hat das BKartA im September 2023 dann selbst ein eigenes Verfahren gegen Bosch eingeleitet.
Bosch ist auf dem Markt für die von den Fahrradherstellern zugekauften E-Bike-Systeme (bestehend aus Antriebseinheit, Akku, Ladesystem und Bordcomputer), einer der bedeutendsten Hersteller. Die insbesondere bei hochpreisigen E-Bikes eingesetzten E-Bike ABS sind für ihre Funktionsfähigkeit auf eine Stromversorgung durch das E-Bike-System sowie eine Schnittstelle zum Bordcomputer angewiesen.
Relevant für den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang ist insbesondere noch, dass Bosch selbst auch E-Bike ABS anbietet und damit gleichzeitig auch Wettbewerber des italienischen Herstellers Blubrake ist.'
Die missbrauchsrechtliche Einordnung des Verhaltens von Bosch
Unternehmen mit großer Marktmacht, dürfen diese nach Art. 102 AEUV (bzw. § 19 GWB) nicht missbräuchlich dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihrer Wettbewerbsposition zu beeinträchtigen. Dies kann auch durch die Konstruktion oder Funktionsweise von Systemen mit entsprechend bedeutendem Marktanteil geschehen. So wird es kritisch gesehen, wenn ein Unternehmen die eigene Marktmacht nicht von einem dominierten Systemmarkt (hier der Markt für E-Bike-Systeme) auf weitere Märkte (hier etwa der Markt für E-Bike ABS) durch den missbräuchlichen Einsatz technischer Mittel ausdehnt. Der Wettbewerb wird also beschränkt, wenn Wettbewerber derart beeinträchtigt werden, dass diesen der Zugang zu diesen nachgelagerten Märkten durch die Ausgestaltung des vorgelagerten Systems erschwert oder gänzlich verwehrt wird.
Ein vorzeitiges Ende der Verfahren durch Zusagen von Bosch
In diesem Fall konnte Bosch sowohl dem Verfahren der italienischen Wettbewerbsbehörde als auch dem des Bundeskartellamts damit begegnen, sich gegenüber der italienischen Wettbewerbsbehörde dazu zu verpflichten, potenziellen Anbietern von E-Bike ABS im Europäischen Wirtschaftsraum Zugang zu seinem E-Bike-System zu gewähren.