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Mit Entscheidung vom 30.09.2024 hat das Bundeskartellamt (BKartA) die Feststellung getroffen, dass die Microsoft Corporation (Microsoft) über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt. Es handelt sich damit um die erste Stufe des zweistufigen Verfahrens des 2021 eingeführten § 19a GWB mit der Folge, dass Microsoft mitsamt seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch das BKartA als Instrument gegen wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne unterliegt. Dieser verschärften Kontrolle unterliegen bereits andere Digitalriesen wie Alphabet, Meta, Amazon und Apple.
Das von Microsoft geschaffene marktübergreifende digitale Ökosystem und die starke Position bei Schlüsseltechnologien als Grundlage der Entscheidung
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BKartA insbesondere zwei Aspekte an, die das Produktportfolio und die Marktstellungen von Microsoft auszeichnen und insoweit auch typisch für die wenigen Platzhirsche der gegenwärtigen Digitalökonomie und damit die Adressaten des § 19a GWB sind.
Zunächst ist aus Sicht des BKartA das marktübergreifend verwobene digitale Ökosystem zentral für die besondere Machtstellung von Microsoft. Dazu in den Worten von Andreas Mundt (Präsident des BKartA): „Die vielen Produkte von Microsoft sind in Unternehmen, Behörden und Privathaushalten allgegenwärtig und nicht wegzudenken." und " […] das Ökosystem Microsoft ist heute verwobener und stärker als je zuvor […]".
Zum anderen zeichnet sich aus Sicht des BKartA ab, dass sich Markstellungen auch bei und mit zukünftigen Schlüsseltechnologien wie insbesondere im Bereich Künstliche Intelligenz weiter festigen und fortsetzten und dies durch Eigenentwicklungen, Zukäufe oder Kooperationen, so zuletzt etwa zwischen Microsoft und OpenAI, wobei eine Fusionskontrolle durch das BKartA hier nicht möglich war.
Das Verhältnis zur vorausgegangenen Torwächter Feststellung der Kommission
Bereits am 06.09.2023 hatte die EU Kommission Microsoft als einen der ersten sechs sogenannten Torwächter im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) benannt. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Betriebssystem Windows und das Netzwerk LinkedIn. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung durch das BKartA bezieht sich dagegen auf Microsoft insgesamt. Diese erlaubt es, insoweit im Einklang mit dem allgemeinen Verhältnis von DMA zu § 19a GWB, dort gegen wettbewerbsgefährdende Praktiken vorzugehen, wo der DMA nicht greift.
Ausblick und Praxishinweise
Verteidigt sich Microsoft nicht, dann erwächst die Feststellung in Rechtskraft und eröffnet dem BKartA für die nächsten fünf Jahre die Möglichkeit der besonderen Missbrauchsaufsicht. Dies bedeutet noch nicht zwingend, dass es nun unmittelbar bzw. innerhalb der nächsten fünf Jahre überhaupt zur Einleitung von Verfahren zu konkreten Verhaltensweisen Microsofts kommen muss.
Vermutlich werden aber schon jetzt zahlreiche Beschwerden beim BKartA eingereicht werden zu einem möglichen Fehlverhalten von Microsoft.
Quellen
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 30. September 2024
Zum Verhältnis von DMA und § 19a GWB auch: Bundeskartellamt Gives Users of Google Services Better Control over their Data on the Basis of Section 19a of the German Competition Act, GWB (Germany), Journal of European Competition Law & Practice, Volume 15, Issue 2, March 2024, Pages 108-116