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1. Hintergrund
Seit der Einführung der erweiterten Marktmachtmissbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne gemäß § 19a GWB Anfang 2021 hat das BKartA von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Regelung des § 19a GWB sieht dabei ein zweistufiges Vorgehen vor, wonach – wie jetzt bei Microsoft – zuerst die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb erfolgen muss. Falls diese Feststellung erfolgen sollte, können im zweiten Verfahrensschritt konkrete wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagt werden.2. Begründung
Bei Microsoft sieht der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, bereits "traditionell eine sehr starke Stellung" aufgrund der Office-Produkte und des Betriebssystems Windows. Durch die darauf wurzelnde Angebotserweiterung vermehrt im digitalen Bereich, gebe es laut Mundt "gute Gründe" für die Überprüfung.Besonders hervorgehoben werden in der Pressemitteilung die Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die mit den etablierten Office-Produkten zusammenarbeiten sowie der "durchschlagenden Erfolg von Teams". Des Weiteren sei Microsoft in vielen weiteren Bereichen tätig, so beispielsweise im Gaming-Bereich mit der Xbox, bei Networking-Diensten mit LinkedIn und bei Suchmaschinen mit Bing. Dazu käme aktuell eine Implementierung von KI-Programmen. Eine Prüfung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung sei erforderlich, um erforderlichenfalls wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen untersagen zu können.