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Mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (RL (EU) 2023/2225) vom 23. Juni 2025, bringt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") weitreichende Änderungen für die Kreditvergabe und Finanzierungshilfen an Verbraucher auf den Weg.
Demnach wieder betroffen: Leasingverträge mit Erwerbsoption am Vertragsende. Erst Ende 2023 hatte der EuGH noch klargestellt, dass diese Verträge weder Verbraucherkreditrecht unterfallen noch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen darstellen.
Nun wird diese Leasingform als Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.1 BGB-neu gelten. Nur reines Kilometerleasing, bei dem der Verbraucher den Leasinggegenstand nach Ende der Leasingzeit zurückgeben muss, dürfte demnach nicht von den Änderungen betroffen sein.
Bei Leasingverträgen mit Erwerbsoption steht Leasingnehmern dagegen künftig ein Widerrufsrecht zu; Leasinggeber müssen zahlreiche vertragliche und vorvertragliche Pflichten einhalten.
Für bisher schon betroffene (Leasing)Verträge wird es zudem zu Veränderungen kommen – zum Teil gibt es auch Erleichterungen.
Im Folgenden einige Beispiele zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen. Sollten diese so umgesetzt werden, gelten sie für Betroffene voraussichtlich ab dem 20. November 2026.
1. Erweiterter Anwendungsbereich und Formvorgaben
Betroffene Vertragsarten unterliegen künftig den Formvorschriften gemäß § 506 Abs. 1 i.V.m. § 492 Abs. 1 BGB-neu. Verträge müssen demnach mindestens in Textform abgeschlossen werden, voreingestellte Optionen (z. B. angekreuzte Kästchen) sind unzulässig. Nach Vertragsschluss ist dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
Diese Änderung stellt damit insgesamt eine Erleichterung dar. Nach aktuellem Recht ist die Schriftform vorgeschrieben.
2. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB i.V.m. §§ 355, 356b BGB-neu. Wie bisher beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher alle Vertragsunterlagen und vollständige Pflichtinformationen zugegangen sind. Erfolgt dies verspätet, verlängert sich die Frist auf einen Monat.
Im Gegensatz zum alten Recht erlischt das Widerrufsrecht nun jedoch 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Ist dies nicht der Fall, greift die Höchstfrist gerade nicht ein.
Problematisch ist insoweit, dass das bisherige gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung aufgehoben wird. Die mit der Nutzung des Musters verbundene Gesetzlichkeitsfiktion entfällt damit ebenfalls. Rechtssichere Belehrungen werden insbesondere für Leasinggeber damit wieder eine Herausforderung.
3. Vorvertragliche Informationspflichten
Zu Erfüllung der umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten ist das ebenfalls erneuerte SECCI-Formular in Anlage 4 EGBGB-neu zu verwenden. Dabei sind alle Informationen in dem Muster "in gleicher Weise hervorzuheben, müssen kohärent und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen". Zudem sind die Informationen "auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist".
Die Unterrichtung ist "auf Papier oder dauerhaftem Datenträger" vorzunehmen - nach Wahl des Verbrauchers. Wie sich dieses Wahlrecht auswirken wird, ist aktuell nicht geklärt. Laut Referentenentwurf ist jedoch nicht davon auszugehen, dass hierdurch ein neuer Grundsatz der Papierform geschaffen werden sollte.
Ob für Leasing mit Erwerbsoption die im Referentenentwurf vorgesehene reduzierte Informationspflicht in Betracht kommt, ist aktuell ebenfalls nicht eindeutig geklärt. Dies wird sich künftig zeigen müssen.
Neu ist zudem, dass, wenn die vorvertragliche Unterrichtung weniger als einen Tag vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgt, der Verbraucher innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden Vertragserklärung des Verbrauchers an die Möglichkeit des Widerrufs sowie an das Verfahren für den Widerruf erinnert werden muss.
4. Kreditwürdigkeitsprüfung
Zudem steigen die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung: Eine bloße Abwesenheit erheblicher Zweifel hinsichtlich der Rückzahlung genügt künftig nicht mehr. Stattdessen ist eine eingehende Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit anhand einschlägiger und genauer Informationen erforderlich. Der Rückgriff auf Daten aus sozialen Netzwerken oder sensible personenbezogene Daten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
5. Werbung und Transparenz
Betroffene Vertragsarten müssen künftig bei Werbung den Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine vergleichbare Formulierung vorsehen. Soweit aktuell ersichtlich, gilt dies auch für (unentgeltliche) Finanzierungshilfen wie Leasing mit Erwerbsoption. Irreführende Aussagen über finanzielle Vorteile sowie aggressive Werbung, etwa mit Preisnachlässen, sind unzulässig.
6. Fazit
Die Leasingbranche findet keine Ruhe. Nachdem zuletzt ein wenig Rechtssicherheit einzukehren schien, kommen nun erneut Änderungen auf die Leasinggeber zu. Die Einzelheiten sind noch immer nicht ganz abzusehen. Eine vollständige Rückkehr zum alten Recht mit seinen hohen Anforderungen wird man zwar augenscheinlich nicht befürchten müssen, dennoch wird der Anpassungsbedarf nicht unerheblich werden. Eine rechtzeitige Befassung mit den anstehenden Themen ist daher anzuraten.