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Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass die Kommunikation mit eigenen Unternehmensjuristen in Kartellverfahren nicht geschützt ist. Das sogenannte Legal Professional Privilege (LPP), welches die Kommunikation zwischen Mandanten und Anwälten schützt, gilt weiterhin nur für externe, unabhängige EU-Anwälte. Interne Rechtsabteilungen können sich nicht darauf berufen, dass ihre Schreiben oder Einschätzungen vor Einsichtnahme durch die Kommission geschützt sind. In einigen wenigen Mitgliedsstaaten gilt ein solcher Schutz auch für Unternehmensjuristen (s. unsere Übersicht unten).
Hintergrund der Diskussion
Die Diskussion wurde im Zuge der Überarbeitung der EU-Kartellverfahrensordnung (VO 1/2003) angestoßen. Vertreter aus Industrie und Unternehmensrechtsabteilungen hatten vorgeschlagen, das LPP künftig auch auf interne Rechtsberatung zu erstrecken. Sie argumentieren, dass eine solche Ausweitung die Compliance-Kultur stärken und die durch das System der Selbstbewertung eingeführten Risiken mindern würde.
Die Kommission nahm die Anregungen zur Kenntnis, sieht aber keinen Änderungsbedarf. In ihrer Bewertung verweist sie auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH (AM&S, Akzo), nach der das LPP ausschließlich die Kommunikation mit unabhängigen, externen Anwälten schützt.
Rechtlicher Rahmen und EuGH-Rechtsprechung
Der EuGH hatte bereits im Urteil Akzo Nobel Chemicals (C-550/07 P) 2010 entschieden, dass die Kommunikation zwischen Unternehmen und Syndikusrechtsanwälten nicht privilegiert ist. Grund hierfür ist vor allem der fehlende Grad an Unabhängigkeit:
"Demnach setzt das Erfordernis der Unabhängigkeit das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus, so dass sich der kraft des Grundsatzes der Vertraulichkeit gewährte Schutz nicht auf den unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit Syndikusanwälten erstreckt."
Die Europäische Kommission bestätigt nun diese Grundannahme erneut. Zwar kennen einige Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Ungarn, Niederlande und Portugal) einen begrenzten Schutz für Inhouse-Kommunikation, doch ein eindeutiger europäischer Trend, der eine Änderung der EU-Praxis rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar.
Folgendes Schaubild zeigt, in welchen Ländern Regelungen bestehen, die einen (wenn auch eingeschränkten) Schutz für interne Rechtskommunikation vorsehen (grün) und in welchen Mitgliedstaaten ein solcher Schutz fehlt (rot):

[Die Grafik basiert auf den Angaben der Kommission, die dafür weitere Erläuterungen in ihrem Competition Policy Brief anführt.]
Keine überzeugenden Argumente für eine Erweiterung
Die Kommission hält die vorgebrachten Argumente für unzureichend:
- Es gebe keine Belege, dass eine Ausdehnung des LPP auf die interne Kommunikation die Einhaltung von Wettbewerbsrecht fördere.
- Eine Ausdehnung würde die Arbeit der Wettbewerbsbehörden erschweren und verlängern, da interne Kommunikation häufig auch kommerzielle oder strategische Inhalte umfasst.
- Es bestehe Missbrauchsgefahr, etwa zur Verschleierung von Verstößen.
- Ermittlungen würden komplexer und langwieriger.
Bewertung und Bedeutung für die Praxis
Obwohl der EuGH den Anwendungsbereich des Legal Professional Privilege in den vergangenen Jahren erweitert hat, insbesondere durch das Urteil Orde van Vlaamse Balies (C‑694/20) 2022, bleiben Grenzen bestehen. Konkret gilt nun, dass das EU-LPP nicht mehr nur die Verteidigung in laufenden Verfahren, sondern auch allgemeine rechtliche Beratung sowie die bloße Existenz solcher Beratung schützt. Dies umfasst folglich auch Korrespondenz mit externen EU-qualifizierten Anwälten, die vor der Einleitung eines Verfahrens erfolgt und die auf mögliche Untersuchungen vorbereitet.
Die Kommission bleibt jedoch bei ihrer restriktiven Linie: Nur externe, unabhängige Anwälte genießen in EU-Kartellverfahren den Schutz des Legal Professional Privilege. Interne juristische Einschätzungen sind damit weiterhin nicht vor Beschlagnahme oder Einsichtnahme durch die Kommission geschützt, auch nicht im Rahmen von Dawn Raids.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei sensiblen Themen frühzeitig EU-qualifizierte externe Anwälte eingebunden werden sollten. Nur die Kommunikation mit unabhängigen externen Rechtsberatern unterliegt dem Schutz des LPP. Entsprechend empfiehlt es sich, externe Anwälte bereits in der Phase interner Prüfungen oder Compliance-Assessments einzubeziehen.
Zudem sollten Unternehmen darauf achten, den privilegierten Charakter rechtlicher Korrespondenz aktiv zu wahren: Dabei sollte der Schriftwechsel mit externen Anwälten entsprechend gekennzeichnet und nur einem engen Empfängerkreis zugänglich gemacht werden. Wird extern eingeholter Rechtsrat intern zusammengefasst oder auch weitergeleitet, sollte dies unter Hinweis auf den privilegierten Ursprung erfolgen.
Allerdings ist auch zu beachten, dass der Schutz bei Durchsuchungen nationaler Behörden abweichen kann. So sind Dokumente externer Rechtsanwälte bei einer Durchsuchung in Deutschland durch das Bundeskartellamt nicht so weitgehend geschützt wie nach EU Recht.
Verweise
EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Akzo Nobel Chemicals and Akcros Chemicals v Commission, C-550/07 P.