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Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission (Kommission) eine Geldbuße in Höhe von rund EUR 172.000 gegen die französischen Unternehmen Eurofield SAS (Eurofield) und deren damalige Muttergesellschaft Unanime Sport SAS (Unanime) verhängt. Anlass war die unvollständige Beantwortung des behördlichen Auskunftsverlangens der Kommission im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersuchung der Kunstrasenbranche.
Das Verfahren
Eurofield ist ein Anbieter von Kunstrasenprodukten mit Sitz in Frankreich. Im Juni 2023 richtete die Kommission ein erstes Auskunftsverlangen an das Unternehmen. Dieses stand im Kontext einer laufenden kartellrechtlichen Untersuchung der Kommission zur Kunstrasenindustrie, insbesondere im Bereich sportlicher Anwendungen. Die Kommission äußerte den Verdacht, dass Unternehmen gegen das Kartellverbot verstoßen haben könnten, etwa durch Preisabsprachen oder Marktaufteilungen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden unangekündigte Nachprüfungen in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt.
Nach Prüfung der Antwort und Abgleich mit Unterlagen von Eurofield, die bei den unangekündigten Nachprüfungen erhoben wurden, habe die Kommission festgestellt, dass die Antworten unvollständig seien. Daraufhin wurde im Oktober 2023 ein weiteres Auskunftsverlangen per förmlichem Beschluss erlassen. Auch dieses Auskunftsverlangen sei nicht vollständig beantwortet worden, woraufhin die Kommission im November 2024 Eurofield und Unanime darüber informiert habe, dass ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften eingeleitet worden sei.
Nach Einleitung des Verfahrens hätten sich Eurofield und Unanime bereit erklärt, mit der Kommission zu kooperieren. Hierbei hätten diese ihre Haftung für die Zuwiderhandlung anerkannt und auch die fehlenden Unterlagen übermittelt. Zudem seien auch zusätzliche Informationen, deren Fehlen der Kommission zuvor nicht aufgefallen war, übermittelt worden.
Bewertung und Entscheidung der Kommission
Die Kommission ist befugt, Unternehmen zur Erteilung aller für die Untersuchung erforderlichen Auskünfte zu verpflichten (Art. 18 VO Nr. 1/2003). Machen Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben, kann diese Geldbußen bis zu 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen (Art. 23 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1/2003).
Im vorliegenden Fall bewertete die Kommission die Zuwiderhandlung als zumindest fahrlässig. Sie betonte, dass Unternehmen bei der Beantwortung von Auskunftsverlangen mit größter Sorgfalt vorgehen müssten, damit sie korrekt und vollständig sind. Zudem hätten die Unternehmen bei Unklarheiten über den Umfang der verlangten Informationen Rücksprache mit der Kommission halten können. Dies hätten die Unternehmen vorliegend versäumt, obwohl die Kommission ihnen mitgeteilt hatte, dass Hinweise auf Unvollständigkeit der Antwort auf das ursprüngliche Auskunftsverlangen vorlagen.
Die Kommission hob zudem hervor, dass die von Eurofield begangene Zuwiderhandlung schwerwiegender Natur sei. Auskunftsverlangen gehörten zu den wichtigsten Instrumenten zur Aufklärung von Kartellverstößen. Die Wirksamkeit solcher Untersuchungen hänge daher sehr stark von vollständigen und genauen Antworten ab. Unvollständige Antworten könnten die Effektivität von Untersuchungen erheblich beeinträchtigen und stellten daher eine schwerwiegende Verfahrensverletzung dar.
Die Kommission würdigte die Kooperation beider Unternehmen und setzte die Geldbuße auf 0,3 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes beider Unternehmen fest. Aufgrund der proaktiven Zusammenarbeit wurde die Geldbuße um 30 % reduziert und beträgt daher rund 172.000 EUR. Die Sanktion wurde gesamtschuldnerisch gegen beide Unternehmen verhängt.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt das Risiko bei Auskunftsverlangen. Unternehmen müssen von Beginn an einen Prozess aufsetzen, um sicherzustellen, dass die Informationen im Rahmen der Frist beigebracht werden können. Zum Teil können hier umfangreiche Informationen angefragt werden. Es können auch Auslegungs- oder Verständnisschwierigkeiten auftreten. Diese sollten möglichst frühzeitig mit der Behörde besprochen werden, da Behörden auch Bußgelder bei missverständlichen oder falschen Informationen verhängen können.