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Hamburg, 27.01.2017 – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Verlage nicht bei der Herausgabe von Zeitschriften unterstützen. Dies greift nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu weit in die Pressefreiheit ein (Urteil vom 26. Januar 2017, Az. I ZR 207/14). Damit ist die Herausgabe der Programmzeitschrift „ARD Buffet“ durch die Verlagsgruppe Burda unzulässig.
Der SWR produziert seit 1998 die Sendung „ARD Buffet“. Dazu gehören eine Koch-Show, eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag. Von 2005 an gab der Burda Verlag in Zusammenarbeit mit dem SWR die Zeitschrift „ARD Buffet – das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ heraus; der SWR hatte Burda dazu Rechte an der Marke „ARD Buffet“ eingeräumt.
Mit der Entscheidung des BGH steht nun fest, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen. Nach der Entscheidung zur "Tagesschau"-App gibt der BGH mit dem Urteil den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erneut enge Grenzen bei ihrer Betätigung außerhalb des eigentlichen Auftrags vor.
Der BGH folgte in seinem Urteil der Auffassung der klagenden Bauer Media Group. Durch die Verwendung dieser Marken entsteht dem Burda-Verlag nach Auffassung der BGH-Richter ein unzulässiger Vorteil. Dem Urteil zufolge kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur programmbegleitende Druckwerke veröffentlichen, die er selbst anbietet. Er dürfe dabei aber nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen. Diese Grenze habe der SWR überschritten und mit dem „ARD Buffet" Magazin in das Konkurrenzverhältnis der Verlage eingegriffen, indem er die Veröffentlichung des Druckwerks unterstützt habe.
Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen; auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Bauer Media Group vertraute in dem in der Branche mit großer Aufmerksamkeit verfolgten Verfahren auf Dr. Philipp Plog und Stephan Zimprich aus dem IP & Medienteam des Hamburger Fieldfisher-Büros. Das Team hatte zuletzt durch seine erfolgreiche Vertretung des US-Bewertungsportals Yelp in einer Reihe von Klagen gegen das Geschäftsmodell des Portalbetreibers auf sich aufmerksam gemacht.
„Das Urteil ist ein Meilenstein, weil es eine klare Linie für die Betätigung der Sender im Printmarkt zieht, wie sie in ähnlicher Form im vergangenen Jahr bereits mit dem Tagesschau-App-Urteil für den Online-Bereich erfolgt ist“, sagt Dr. Philipp Plog als Berater der Bauer Media Group. „Mit ungewöhnlich klaren Worten hat der BGH die Position des Bauer Verlags bestätigt und § 11 a Rundfunkstaatsvertrag mit einer Klarheit interpretiert, wie Verfahrensbeobachter sie kaum erwarten konnten.“
Vorinstanzen: LG Hamburg - Urteil vom 19. September 2011 - 315 O 410/10, ZUM 2012, 609 OLG Hamburg - Urteil vom 15. August 2014 - 5 U 229/11
Berater Bauer Media Group: Fieldfisher, Hamburg: Dr. Philipp Plog, Stephan Zimprich, Martin Lose