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This article was first published in PLATOW Recht on 19 March 2014.
Qualifizierte Sperrpflichten auch für Access-Provider? – Host-Provider können dazu verpflichtet werden, von Nutzern begangene Urheberrechtsverletzungen zu beenden und Neuen vorzubeugen. Doch das hilft Inhabern von Urheberrechten oft nicht weiter, wenn die Betreiber rechtswidriger Download- und Streamingangebote aus Orten und Rechtsordnungen agieren, in denen sie nur schwer belangt werden können. „Das Filmdownloadangebot kino.to war das Paradebeispiel eines solchen Albtraums der Filmindustrie, bis es von deutschen Strafverfolgern auf spektakuläre Weise im Juni 2011 aus dem Verkehr gezogen wurde.
Nun könnte das Phantom für eine maßgebliche Erweiterung des Haftungsrahmens zu Lasten der Access-Provider sorgen“, erläutert Philipp Plog von Fieldfisher. Anders als die Host-Provider verschaffen sie den Nutzern nur Zugang zu den Angeboten im Netz. Der EuGH wird am 27.3.2014 in einem österreichischen Vorlageverfahren in der Sache UPC Telekabel Wien (C-314/12) darüber entscheiden, ob auch Access-Providern gerichtlich auferlegt werden kann, ihren Nutzern durch technische Vorkehrungen aktiv Zugang zu rechtswidrigen Websites zu verwehren. „Das Urteil könnte einen Paradigmenwechsel einleiten, bei dem die Access-Provider in den Fokus der Bekämpfung von Piraterie kommen – und das ausgerechnet in einem europarechtlichen Kontext, der in der Regel als Anker der Haftungsprivilegien von Kommunikationsinfrastrukturen herangezogen wird. Je nach Ausgang des Richterspruchs könnte dies erhebliche Auseinandersetzungen mit Providern vor nationalen Gerichten nach sich ziehen“, so Plog. „Diese müssten dann über die Verhängung konkreter Sperrmaßnahmen im Einzelfall entscheiden.“
Dr. Philipp Plog, Fieldfisher, zitiert in Platow Recht 18.03.2014
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