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Das Bundeskartellamt hat am 12. Mai 2015 eine Geldbuße in Höhe von € 300.000 gegen United Navigation GmbH wegen der vertikalen Preisbindung von Einzelhändlern beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt.
Verhalten von United Navigation
Die Ermittlungen des Bundeskartellamts haben ergeben, dass Verantwortliche von United Navigation im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2014 mit verschiedenen Händlern vereinbart haben, dass diese beim Verkauf von portablen Navigationsgeräten von United Navigation bestimmte Endkundenpreise nicht unterschreiten. Einzelne Preisvereinbarungen für die Marken "Becker" und "Falk" soll es bereits im Jahr 2007 gegeben haben.
Dabei hat United Navgation insbesondere die Preise von Online-Händlern überwacht. Es wurde ein sogenannter "Street Price" eingeführt, der neben einer unverbindlichen Preisempfehlung als Preismaßstab an die Händler kommuniziert wurde. Dabei drohte United Navigation sogar mit Lieferstopps oder rechtlichen Schritten oder gewährte Vorteile wie Boni oder Rabatte, um die Preiserhebungen zu erreichen. Die meisten Händler haben ihre Preise daraufhin diesbezüglich angepasst.
Vertikale Preisbindung
Händler müssen grundsätzlich frei entscheiden können, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller darf ihnen diesbezüglich zwar unverbindliche Preisempfehlungen an die Hand geben, jedoch keinen Druck ausüben, dass die Händler diese auch einhalten.
Verfahren
Das Verfahren beruht laut Angaben des Bundeskartellamts auf Hinweisen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde. Das Bundeskartellamt führte daraufhin eine Durchsuchung beim betroffenen Unternehmen durch. Aufgrund der Kooperation von United Navigation konnte das Verfahren einvernehmlich beendet werden. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Praxis des Bundeskartellamts
Beispiele aus der jüngeren Entscheidungspraxis zeigen die erhöhte Aufmerksamkeit des Bundeskartellamtes in diesem Bereich und verdeutlichen die einem Unternehmen drohenden Bußgelder bei Nichtbefolgung der vorgenannten Grundsätze:
- Vertikale Preisbindungen im Matratzenfall
Sowohl gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH, als auch gegen die Metzeler Schaum GmbH verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder wegen verbotener Preisbindung gegenüber ihren Händlern. Dabei musste Recticel € 8,2 Mio. (August 2014) zahlen und Metzeler € 3,38 Mio (Februar 2015). Derzeit laufen noch Verfahren gegen zwei weitere Hersteller wegen Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung.
- Vertikale Preisbindung im Kosmetikbereich
Auch gegen die WALA Heilmittel GmbH verhängte das Bundeskartellamt im Juli 2013 ein Bußgeld in Höhe von € 6,5 Mio. Das Unternehmen hatte nach dem Vorwurf des Bundeskartellamts seine Händler unter Druck gesetzt und im Falle der Unterschreitung der vorgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen zum Teil Liefersperren verhängt.
- Durchsetzung von Preisempfehlungen
TTS Tooltechnic musste im August 2012 ein Bußgeld in Höhe von € 8,2 Mio. zahlen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes forderte TTS Tooltechnic in Gesprächen mit seinen Händlern die Einhaltung der unverbindlichen Preisempfehlungen und drohte andernfalls mit einer Verschlechterung der Lieferkonditionen oder dem Abbruch der Lieferbeziehung.
- Kickback Rabatte
Garmin hatte nach dem Vorwurf des Bundeskartellamts Händler, die Garmin Navigationsgeräte besonders günstig über das Internet anboten, durch die Gewährung von besonderen Rabatten dazu veranlasst, die unverbindlichen Preisempfehlungen nicht zu unterschreiten. Daher verhängte das Bundeskartellamt im Juni 2010 ein Bußgeld in Höhe von € 2,5 Mio.
- Überwachungssystem
Der Kontaktlinsenhersteller CIBA unterhielt nach dem Vorwurf ein Überwachungssystem, mittels dessen Händlerverkaufspreise im Internet beobachtet wurden. Bei Preisabweichungen wurden die entsprechenden Händler kontaktiert. Sie wurden zur Anhebung der Preise aufgefordert. Bußgeld € 11,5 Mio. (25. Sep. 2009).
- Vereinbarung des Wiederverkaufspreises
Microsoft musste im April 2009 ein Bußgeld in Höhe von € 9 Mio. zahlen. Microsoft hatte nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes für einige Händler den Weiterverkaufspreis für ein Softwarepaket verbindlich festgesetzt.
- Preisempfehlung
Führende Anbieter von Brillengläsern hatten, so das Bundeskartellamt, im Jahr 2009 unverbindliche Preisempfehlungen unter Einschluss der Handwerksleistung an Optiker herausgegeben. Die Optiker hatten sich größtenteils daran gehalten, so dass die Empfehlungen wie Mindestpreise wirkten. Die Hersteller haben auf Druck des Bundeskartellamtes auf die künftige Herausgabe einer UVP-Liste verzichtet, sodass kein Bußgeld verhängt wurde.
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