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Der folgende FAQ soll Steuerberater*innen und Unternehmen einen Überblick geben zu häufig wiederkehrenden Fragen zum Thema Unternehmensverbund & Familie nach dem neuen Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der FAQ ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall.
Wichtig: Viele Fragen sind sehr umstritten. Der Leitfaden hat keine Gesetzeskraft. Wir betreuen zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang Überbrückungshilfe & Unternehmensverbund. Eine abschließende Klärung der Rechtsfragen muss noch durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen.
Der nachfolgende FAQ ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Stand: 14.8.2024
Inhalt
- Was ist der Hintergrund des neuen BMWK-Leitfadens zum Unternehmensverbund?
- Was sind die wichtigsten Neuerungen im BMWK-Leitfaden?
- Wie definiert der Leitfaden den Begriff "Unternehmensverbund"?
- Wie behandelt der neue Leitfaden familiäre Verbindungen im Kontext des Unternehmensverbunds?
- Was bedeutet die Aufweichung der "unwiderlegbaren Vermutung" bei familiären Verbindungen?
- Welche Kriterien können für die Widerlegung der Vermutung eines gemeinsamen Handelns herangezogen werden?
- Wie behandelt der Leitfaden Vermietungskonstellationen im familiären Kontext?
- Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Unternehmen in Schwierigkeiten" um?
- Wie behandelt der Leitfaden Fälle, in denen ein Unternehmensverbund im ursprünglichen Antrag nicht korrekt angegeben wurde?
- Was ist zu beachten, wenn in der Schlussabrechnung festgestellt wird, dass weitere Unternehmen zum Verbund gehören?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften aus?
- Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Schausteller" um?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren aus?
- Welche Bedeutung hat der neue Leitfaden für die Schlussabrechnungen?
- Wie sollten Unternehmen und prüfende Dritte mit dem neuen Leitfaden umgehen?
- Welche Risiken bestehen trotz des neuen Leitfadens weiterhin?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Haftung von prüfenden Dritten aus?
- Wie verhält sich der neue Leitfaden zu den bisherigen FAQ der Überbrückungshilfen?
- Welche offenen Fragen bleiben trotz des neuen Leitfadens bestehen?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Start-ups und jungen Unternehmen aus?
- Wie behandelt der Leitfaden grenzüberschreitende Unternehmensverbünde?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Franchise-Systemen aus?
- Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Überkompensation" um?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Holdings und Konzernstrukturen aus?
- Wie behandelt der Leitfaden das Thema "coronabedingter Umsatzeinbruch" im Kontext des Unternehmensverbunds?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Personengesellschaften aus?
- Wie behandelt der Leitfaden das Thema "Fixkosten" im Kontext des Unternehmensverbunds?
- Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von verbundenen Unternehmen in unterschiedlichen Branchen aus?
- Welche Bedeutung hat der neue Leitfaden für die Beurteilung von Neugründungen und Unternehmensübernahmen?
1. Was ist der Hintergrund des neuen BMWK-Leitfadens zum Unternehmensverbund?
Der neue ergänzende Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 19. Juli 2024 dient als Zusammenfassung und Klarstellung der relevanten Hinweise zu Fallkonstellationen verbundener Unternehmen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen. Er ergänzt den bereits im März 2021 veröffentlichten ersten Leitfaden zu Verbundunternehmen.
Hintergrund ist die anhaltende Diskussion und Unsicherheit bezüglich der Auslegung des Begriffs "Unternehmensverbund", insbesondere im Kontext familiärer Beziehungen. Der neue Leitfaden soll eine einheitlichere Verwaltungspraxis fördern und Antragstellern sowie prüfenden Dritten mehr Klarheit verschaffen.
Allerdings: In der Praxis bleiben viele Fragen extrem umstritten und es gibt zahlreiche von uns betreute Widerspruchs- und Klageverfahren. Der Leitfaden hat keine Gesetzeskraft. Auch wird sich erst zeigen, wie die Bewilligungsstellen diesen auf Ebene der Bundesländer umsetzen. Verwechseln Sie daher den Leitfaden nicht mit einem Gesetz.
2. Was sind die wichtigsten Neuerungen im BMWK-Leitfaden?
Die wesentlichen Neuerungen und Klarstellungen im Leitfaden umfassen:
-
Eine Aufweichung der bisher oft als "unwiderlegbar" interpretierten Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen.
-
Die Betonung eines Ermessensspielraums der Bewilligungsstellen bei atypischen Fällen.
-
Eine differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen im familiären Kontext.
-
Hinweise zum Umgang mit zunächst nicht korrekt erklärten Unternehmensverbünden in der Schlussabrechnung.
-
Klarstellungen zur Einbeziehung von Verbundunternehmen in die Schlussabrechnung, die keinen eigenen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
Allerdings ist unklar, ob die "unwiderlegbare Vermutung" tatsächlich aufgegeben ist. Der Wortlaut des Leitfadens legt das nahe. Ob das auf der Ebene der Bewilligungsstellen jedoch tatsächlich erfolgt, bleibt abzuwarten.
3. Wie definiert der Leitfaden den Begriff "Unternehmensverbund"?
Der Leitfaden orientiert sich weiterhin an der EU-Definition gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Demnach gelten Unternehmen als verbunden, wenn:
- Ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält.
- Ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
- Ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags oder einer Satzungsbestimmung einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
- Ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte ausübt.
Zudem gelten Unternehmen als verbunden, wenn sie durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in einer dieser Beziehungen stehen und ganz oder teilweise auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind.
Das Abstellen auf die EU-Definition ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Zu kritisieren ist allerdings, wie Deutschland diese EU-Definition in der Praxis auslegt.
4. Wie behandelt der neue Leitfaden familiäre Verbindungen im Kontext des Unternehmensverbunds?
Der neue Leitfaden bringt eine wichtige Nuancierung in die Behandlung familiärer Verbindungen:
- Es wird klargestellt, dass enge familiäre Verbindungen "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen. Wie sich dies in der Praxis auswirkt, ist allerdings völlig offen zu diesem Zeitpunkt.
- Die Vermutung des gemeinsamen Handelns gilt explizit für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister des Antragstellers.
- Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, wie beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, gilt diese Vermutung nicht automatisch.
- Der Leitfaden betont, dass innerhalb der Verwaltungspraxis Raum für die Berücksichtigung atypischer Fälle bestehen muss, die eine abweichende Entscheidung erforderlich machen können.
Auch wenn der Leitfaden insoweit eine Klarstellung enthält, was als "Familie" gilt und wann die Vermutung gelten soll, bleiben am Ende doch Fragen offen, was ein "atypischer" Fall sein soll.
5. Was bedeutet die Aufweichung der "unwiderlegbaren Vermutung" bei familiären Verbindungen?
Die Aufweichung der bisher oft als "unwiderlegbar" interpretierten Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen ist eine bedeutende Änderung. Sie impliziert:
- Es besteht nun die Möglichkeit, in begründeten Fällen darzulegen, warum trotz enger familiärer Verbindung kein gemeinsames Handeln vorliegt.
- Bewilligungsstellen sind angehalten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und nicht pauschal von einem Unternehmensverbund auszugehen.
- Antragsteller und prüfende Dritte haben die Chance, Argumente und Beweise vorzubringen, die gegen ein gemeinsames Handeln sprechen.
- Die Beweislast liegt jedoch weiterhin beim Antragsteller, der darlegen muss, warum in seinem Fall kein gemeinsames Handeln vorliegt.
Es ist hier dringend ratsam, anwaltliche Hilfe vor der Einreichung der Schlussabrechnung oder jedenfalls bei Nachfragen der Bewilligungsstellen in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten sind hier komplett ungeklärt.
6. Welche Kriterien können für die Widerlegung der Vermutung eines gemeinsamen Handelns herangezogen werden?
Der Leitfaden gibt keine abschließende Liste von Kriterien vor. Basierend auf der bisherigen Praxis und den Andeutungen im Leitfaden könnten jedoch folgende Aspekte relevant sein:
- Getrennte Geschäftsführung und unabhängige Entscheidungsprozesse der betroffenen Unternehmen.
- Fehlen von gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder Verflechtungen.
- Unterschiedliche Marktausrichtung oder Tätigkeit in nicht benachbarten Märkten.
- Keine gemeinsame Nutzung von wesentlichen Ressourcen oder Betriebsmitteln.
- Fehlen von Vereinbarungen zur Gewinn- oder Verlustbeteiligung zwischen den Unternehmen.
- Nachweislich unabhängige und möglicherweise sogar konkurrierende Geschäftstätigkeiten.
- Getrennte Finanzierung und Buchhaltung.
Auch hier gilt: Im Zweifel sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um eine Abgrenzung im Einzelfall vornehmen zu können. Wir bei Fieldfisher haben hier sehr viel Erfahrung und können pragmatisch und schnell im Bedarfsfall helfen.
7. Wie behandelt der Leitfaden Vermietungskonstellationen im familiären Kontext?
Der Leitfaden differenziert bei Vermietungskonstellationen im familiären Kontext:
- Es wird nicht mehr pauschal jede Vermietung zwischen Familienmitgliedern als Teil eines Unternehmensverbunds betrachtet.
- Stattdessen soll im Einzelfall geprüft werden, ob die Vermietung einen wirtschaftlichen Schwerpunkt darstellt oder dem privaten Vermögensbereich zuzuordnen ist.
- Bei der Vermietung einer Hotelimmobilie durch einen Ehepartner an die GmbH des anderen Ehepartners wird beispielhaft häufig eine Betriebsaufspaltung angenommen. Einzelheiten sind hier umstritten.
- In solchen Fällen können statt Mietzahlungen Gebäudeaufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand) als Fixkosten geltend gemacht werden.
- Es wird anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen die Vermietung als bloße private Vermögensverwaltung einzustufen ist.
Im Einzelfall sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
8. Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Unternehmen in Schwierigkeiten" um?
Der neue Leitfaden enthält keine spezifischen Neuerungen zum Thema "Unternehmen in Schwierigkeiten". Es gelten weiterhin die bisherigen Regelungen:
- Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befanden, sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt.
- Für kleine und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz/Jahresbilanz unter 10 Mio. Euro) gelten Ausnahmen, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
- Bei Unternehmensverbünden ist zu beachten: Wenn ein einzelnes Unternehmen im Verbund in Schwierigkeiten ist, der Gesamtverbund aber nicht, kann der Verbund grundsätzlich förderberechtigt sein. Das einzelne Unternehmen in Schwierigkeiten ist nur dann förderberechtigt, wenn der Verbund ihm Mittel zuführt, sodass es für sich betrachtet kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr ist.
9. Wie behandelt der Leitfaden Fälle, in denen ein Unternehmensverbund im ursprünglichen Antrag nicht korrekt angegeben wurde?
Der Leitfaden gibt hierzu wichtige Hinweise:
- Eine Rückforderung von Hilfen soll nicht allein deshalb erfolgen, weil ein bestehender Unternehmensverbund im Antragsverfahren nicht korrekt erklärt wurde. Ob dies auf der Ebene der Bewilligungsstellen aber tatsächlich so umgesetzt wird, ist weiterhin offen. Zudem kann es sein, dass die Bewilligungsstellen auch weiterhin in Einzelfällen davon abweichen, weil sie beispielsweise im ursprünglichen Antragsverfahren bereits eine fehlerhafte Antragstellung durch Nichtangabe eines Unternehmensverbunds moniert haben.
- Im Rahmen der Schlussabrechnung kann eine Klarstellung erfolgen, indem ein konsolidierter Schlussabrechnungsantrag gestellt wird.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren Unternehmen des Verbundes im Ausgangsverfahren ebenfalls Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen gestellt haben oder nicht.
- Ziel ist es, eine Ablehnung und Rückforderung der gewährten Hilfe zu vermeiden und den Antragsteller nicht schlechter zu stellen als in den übrigen Konsolidierungsfällen.
Im Zweifel sollte vor der Konsolidierung anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
10. Was ist zu beachten, wenn in der Schlussabrechnung festgestellt wird, dass weitere Unternehmen zum Verbund gehören?
Der Leitfaden gibt hierzu folgende Hinweise:
- Auch Unternehmen, die keinen eigenen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, müssen in die Schlussabrechnung einbezogen werden, wenn sich ihre Verbundeigenschaft zeigt.
- Die Umsätze aller Unternehmen eines Verbundes müssen zur Prüfung der Antragsberechtigung bzw. zur Berechnung der endgültigen Förderhöhe berücksichtigt werden.
- Die Fixkosten der neu hinzukommenden Unternehmen können laut BMWK aus beihilferechtlichen Gründen mangels Erstantrag nicht berücksichtigt werden. Achtung: Das halten wir rechtlich für angreifbar und vertreten und beraten hierzu auch bereits Unternehmen.
- Dies kann zu nachteiligen Veränderungen in der Förderquote führen, wenn umsatzstarke Verbundteile ohne eigenen Antrag in der Antragsphase nicht berücksichtigt wurden.
- Im Extremfall kann durch Kumulation der Umsätze die Antragsberechtigung aufgrund eines insgesamt geringeren Umsatzeinbruchs ganz entfallen.
Hier gilt: Wenn hohe Rückforderungen drohen, in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
11. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften aus?
Der Leitfaden gibt hierzu einige wichtige Klarstellungen:
- Beteiligungsunternehmen (z.B. Private-Equity-Fonds), deren Geschäftsgegenstand es ist, Kapital von Investoren einzuwerben und gewinnbringend in Unternehmensbeteiligungen zu investieren, gelten selbst als Unternehmen.
- Durch den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen können sie mit diesen verbundene Unternehmen bilden.
- Die Tatsache, dass ein Fondsvehikel keine eigenen Beschäftigten hat, führt nicht dazu, dass kein Unternehmensverbund vorliegt.
- Es wird klargestellt, dass man durch das Zwischenschalten von mitarbeiterlosen Holdinggesellschaften keinen Unternehmensverbund unterbrechen kann.
12. Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Schausteller" um?
Der Leitfaden sieht eine Sonderregelung für Schausteller vor:
- Ehegatten und eingetragene Partnerschaften, die jeweils einen Schaustellerbetrieb führen, müssen weiterhin einen konsolidierten Verbundantrag für beide Unternehmen stellen.
- Bei anderen engen familiären Verbindungen können Schaustellerbetriebe jedoch widerlegen, dass sie gemeinsam handeln und damit ein Verbund vorliegt.
- Dazu müssen sie bestätigen, dass von diesen Familienmitgliedern keine wesentliche Betriebsgrundlage bezogen wird und keine anderweitige maßgebliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtung besteht.
- Diese Ausnahmeregelung wird mit der besonderen Betroffenheit der Schaustellerbranche durch die Corona-Maßnahmen und der traditionell starken familiären Prägung des Gewerbes begründet.
Wir freuen uns über die Privilegierung von Schaustellen, halten diese Ungleichbehandlung von anderen Familien aber für verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 3, Art. 6 G) und führen diese Privilegierung aktiv in laufende Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ein.
13. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren aus?
Der Leitfaden selbst macht keine direkten Aussagen zu laufenden Rechtsbehelfsverfahren. Allerdings lässt sich Folgendes ableiten:
- Die Klarstellungen und Differenzierungen im Leitfaden können als neue Argumentationsgrundlage in laufenden Verfahren genutzt werden.
- Insbesondere die Betonung des Ermessensspielraums bei atypischen Fällen und die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen könnten neue Ansatzpunkte für Widersprüche und Klagen bieten.
- In Fällen, in denen bisher eine unwiderlegbare Vermutung eines Unternehmensverbunds angenommen wurde, könnte nun auf Basis des Leitfadens eine Neubewertung gefordert werden.
- Es ist zu erwarten, dass Gerichte den neuen Leitfaden in ihre Urteilsfindung einbeziehen werden, da er die aktuelle Verwaltungspraxis widerspiegelt.
- Allerdings ist zu beachten, dass der Leitfaden keine Gesetzeskraft hat und Gerichte weiterhin zu einer abweichenden Rechtsauslegung kommen können.
Sofern Sie einen negativen Schlussbescheid erhalten oder Unterstützung in einem bereits laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
14. Welche Bedeutung hat der neue Leitfaden für die Schlussabrechnungen?
Der Leitfaden hat erhebliche Bedeutung für die Schlussabrechnungen:
- Er ermöglicht eine flexiblere Handhabung bei der nachträglichen Feststellung von Unternehmensverbünden. Allerdings sollte bei komplexen Situationen vorher anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
- Es besteht die Möglichkeit, in der Schlussabrechnung einen konsolidierten Antrag zu stellen, auch wenn dies im ursprünglichen Antrag nicht geschehen ist.
- Die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen kann sich auf die Anerkennung von Fixkosten auswirken.
- Die Einbeziehung von bisher nicht berücksichtigten Verbundunternehmen kann zu Änderungen in der Förderhöhe führen.
- Prüfende Dritte sollten bei der Erstellung der Schlussabrechnungen besonders sorgfältig vorgehen und die neuen Vorgaben des Leitfadens berücksichtigen.
Auch hier gilt: In komplexen Situationen sollte anwaltlicher Rat vor dem 30. September 2024 oder jedenfalls bei Nachfragen der Bewilligungsstelle in Anspruch genommen werden.
15. Wie sollten Unternehmen und prüfende Dritte mit dem neuen Leitfaden umgehen?
Folgende Schritte sind zu empfehlen:
- Sorgfältige Prüfung aller bestehenden und potenziellen Unternehmensverbünde im Lichte des neuen Leitfadens.
- Kritische Überprüfung, ob familiäre Verbindungen tatsächlich zu einem gemeinsamen Handeln führen.
- Bei Vermietungskonstellationen: Detaillierte Darlegung, ob es sich um private Vermögensverwaltung oder eine schwerpunktmäßig wirtschaftliche Tätigkeit handelt.
- Nutzung der Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen und zu begründen.
- Bei der Schlussabrechnung: Sorgfältige Prüfung, ob alle relevanten Verbundunternehmen einbezogen wurden.
- Vorbereitung aussagekräftiger Unterlagen und Argumente für den Fall von Rückfragen oder Prüfungen durch die Bewilligungsstellen.
- Bei Unsicherheiten: Frühzeitige Einholung rechtlicher Beratung.
16. Welche Risiken bestehen trotz des neuen Leitfadens weiterhin?
Trotz der Klarstellungen im neuen Leitfaden bleiben einige Risiken bestehen:
- Uneinheitliche Auslegung: Es besteht die Gefahr, dass verschiedene Bewilligungsstellen den Leitfaden unterschiedlich interpretieren und anwenden.
- Ermessensspielraum: Die Beurteilung atypischer Fälle liegt im Ermessen der Bewilligungsstellen, was zu Unsicherheiten führen kann.
- Nachträgliche Feststellung von Verbünden: Es besteht weiterhin das Risiko, dass Unternehmensverbünde nachträglich festgestellt werden, was zu Rückforderungen führen kann.
- Beweislast: Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Unternehmensverbunds liegt weiterhin beim Antragsteller.
- Rechtsunsicherheit: In vielen Detailfragen fehlt es noch an gefestigter Rechtsprechung.
- Komplexität: Die differenzierte Betrachtung erhöht die Komplexität der Antrags- und Abrechnungsverfahren.
17. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Haftung von prüfenden Dritten aus?
Der Leitfaden enthält keine expliziten Aussagen zur Haftung prüfender Dritter. Allerdings lassen sich folgende Schlüsse ziehen:
- Die differenziertere Betrachtung von Unternehmensverbünden erhöht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht prüfender Dritter.
- Es besteht eine erhöhte Pflicht zur genauen Prüfung und Dokumentation, insbesondere bei familiären Verbindungen und Vermietungskonstellationen.
- Die Möglichkeit der nachträglichen Konsolidierung in der Schlussabrechnung kann das Haftungsrisiko für ursprünglich nicht erkannte Verbünde mindern.
- Prüfende Dritte sollten besonders sorgfältig dokumentieren, wenn sie einen atypischen Fall annehmen oder die Vermutung eines gemeinsamen Handelns als widerlegt ansehen.
- Bei Unsicherheiten sollten prüfende Dritte erwägen, selbst rechtlichen Rat einzuholen, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren.
18. Wie verhält sich der neue Leitfaden zu den bisherigen FAQ der Überbrückungshilfen?
Der Leitfaden ergänzt und konkretisiert die bisherigen FAQ, ersetzt sie aber nicht vollständig:
- Er bietet eine zusammenfassende Interpretation der in den FAQ enthaltenen Regelungen zum Unternehmensverbund.
- In einigen Punkten, wie der Behandlung von Vermietungskonstellationen, geht er über die bisherigen FAQ hinaus.
- Die grundsätzlichen Definitionen und Regelungen aus den FAQ bleiben bestehen, werden aber durch den Leitfaden nuanciert und flexibler ausgelegt.
- Bei Widersprüchen zwischen FAQ und Leitfaden dürfte in der Regel der aktuellere Leitfaden Vorrang haben.
- Es ist zu erwarten, dass die FAQ in Zukunft an den Leitfaden angepasst werden.
19. Welche offenen Fragen bleiben trotz des neuen Leitfadens bestehen?
Trotz der Klarstellungen im Leitfaden bleiben einige Fragen offen:
- Wie genau definiert sich ein "atypischer Fall" und welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als solcher anerkannt zu werden?
- Welche konkreten Nachweise sind erforderlich, um die Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen zu widerlegen?
- Wie wird in der Praxis zwischen privater Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit bei Vermietungen differenziert?
- Wie gehen die Bewilligungsstellen mit Grenzfällen um, die nicht eindeutig als Unternehmensverbund oder unabhängige Unternehmen klassifiziert werden können?
- Wie wirkt sich die Sonderregelung für Schausteller auf andere stark familiengeprägte Branchen aus? Könnte dies zu Ungleichbehandlungen führen?
- Wie genau wird die nachträgliche Konsolidierung in der Schlussabrechnung in der Praxis umgesetzt, insbesondere wenn einige Verbundunternehmen ursprünglich keinen eigenen Antrag gestellt haben?
- Wie wird mit Fällen umgegangen, in denen sich die Verbundstruktur während des Förderzeitraums geändert hat?
- Welche Konsequenzen ergeben sich für bereits abgeschlossene Fälle, bei denen möglicherweise nach den neuen Kriterien anders entschieden worden wäre?
- Wie wird die Einzelfallprüfung bei atypischen Fällen in der Praxis aussehen, und wie kann eine einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt werden?
20. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Start-ups und jungen Unternehmen aus?
Der Leitfaden enthält keine spezifischen Regelungen für Start-ups und junge Unternehmen. Allerdings lassen sich einige Schlussfolgerungen ziehen:
- Die flexiblere Handhabung des Unternehmensverbund-Begriffs könnte auch Start-ups zugutekommen, insbesondere wenn familiäre Beziehungen eine Rolle spielen.
- Bei Start-ups, die von Venture-Capital-Fonds finanziert werden, bleibt die Frage der Verbundeigenschaft komplex. Der Leitfaden betont, dass Beteiligungsunternehmen als Unternehmen gelten und Mehrheitsbeteiligungen zu einem Verbund führen können.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte für innovative Unternehmensstrukturen im Start-up-Bereich relevant sein.
- Start-ups sollten besonders sorgfältig prüfen, ob ihre Unternehmensstruktur und Finanzierungsform zu einem Verbund im Sinne der Überbrückungshilfen führt.
- Die Regelungen zu "Unternehmen in Schwierigkeiten" bleiben für junge Unternehmen relevant, wobei die Ausnahmen für kleine und Kleinstunternehmen zu beachten sind.
21. Wie behandelt der Leitfaden grenzüberschreitende Unternehmensverbünde?
Der Leitfaden geht nicht explizit auf grenzüberschreitende Unternehmensverbünde ein. Folgende Aspekte sind jedoch zu beachten:
- Die Definition des Unternehmensverbunds basiert auf EU-Recht und gilt daher grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Konstellationen.
- Bei der Prüfung der Verbundeigenschaft sind auch ausländische Unternehmensteile zu berücksichtigen.
- Für die Berechnung der Förderhöhe werden jedoch nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten berücksichtigt.
- Die 750-Millionen-Euro-Umsatzschwelle bezieht sich auf den weltweiten Umsatz des Unternehmensverbunds (mit Ausnahmen für Unternehmen mit Schließungsanordnungen).
- Bei grenzüberschreitenden Strukturen ist besondere Sorgfalt bei der Prüfung und Dokumentation der Verbundstruktur geboten.
22. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Franchise-Systemen aus?
Der Leitfaden enthält keine spezifischen Aussagen zu Franchise-Systemen. Allerdings lassen sich einige Schlussfolgerungen ziehen:
- Die grundsätzliche Beurteilung von Franchise-Systemen dürfte sich nicht wesentlich ändern. In der Regel gelten Franchisenehmer nicht als mit dem Franchisegeber verbunden, sofern keine weiteren Verflechtungen bestehen.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte in bestimmten Franchise-Konstellationen relevant sein, insbesondere wenn familiäre Beziehungen eine Rolle spielen.
- Bei der Beurteilung von Franchise-Systemen bleibt es wichtig, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtungen und Einflussmöglichkeiten zu prüfen.
- Franchise-Nehmer sollten besonders sorgfältig prüfen, ob neben dem Franchise-Vertrag weitere Verbindungen zum Franchise-Geber oder zu anderen Franchise-Nehmern bestehen, die einen Unternehmensverbund begründen könnten.
- Die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen könnte in manchen Franchise-Systemen relevant sein, etwa wenn der Franchise-Geber Geschäftsräume an Franchise-Nehmer vermietet.
23. Wie geht der Leitfaden mit dem Thema "Überkompensation" um?
Der neue Leitfaden enthält keine spezifischen Aussagen zum Thema Überkompensation. Allerdings ergeben sich indirekte Auswirkungen:
- Durch die möglicherweise erweiterte Einbeziehung von Verbundunternehmen in die Schlussabrechnung könnte sich das Risiko einer Überkompensation erhöhen.
- Die Berücksichtigung von Umsätzen bisher nicht einbezogener Verbundunternehmen kann zu einer Neubewertung der Förderberechtigung und -höhe führen.
- Bei der Prüfung einer möglichen Überkompensation ist nun besonders auf die korrekte Abgrenzung des Unternehmensverbunds zu achten.
- Die Möglichkeit der nachträglichen Konsolidierung in der Schlussabrechnung kann dazu beitragen, Überkompensationen zu vermeiden oder zu korrigieren.
- Unternehmen und prüfende Dritte sollten bei der Schlussabrechnung besonders sorgfältig vorgehen, um das Risiko einer Überkompensation zu minimieren.
24. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Holdings und Konzernstrukturen aus?
Der Leitfaden gibt einige wichtige Hinweise zur Behandlung von Holdings und Konzernstrukturen:
- Es wird klargestellt, dass man durch das Zwischenschalten von mitarbeiterlosen Holdinggesellschaften keinen Unternehmensverbund unterbrechen kann.
- Beteiligungsunternehmen und Fonds werden explizit als Unternehmen betrachtet, die durch Mehrheitsbeteiligungen Verbünde bilden können.
- Die Betrachtung des Gesamtkonzerns bleibt für die Beurteilung der Antragsberechtigung und Förderhöhe relevant.
- Bei komplexen Konzernstrukturen ist besondere Sorgfalt bei der Prüfung und Dokumentation der Verbundstruktur geboten.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte in bestimmten Konzernkonstellationen relevant sein, insbesondere wenn es um die wirtschaftliche Unabhängigkeit einzelner Konzernteile geht.
25. Wie behandelt der Leitfaden das Thema "coronabedingter Umsatzeinbruch" im Kontext des Unternehmensverbunds?
Der neue Leitfaden fokussiert sich primär auf die Definition und Behandlung von Unternehmensverbünden und geht nicht explizit auf das Thema "coronabedingter Umsatzeinbruch" ein. Allerdings ergeben sich einige indirekte Implikationen:
- Bei der Beurteilung des Umsatzeinbruchs sind weiterhin alle Unternehmen des Verbunds zu berücksichtigen.
- Die möglicherweise erweiterte Einbeziehung von Verbundunternehmen in die Schlussabrechnung kann zu einer Neubewertung des Umsatzeinbruchs führen.
- Bei der Prüfung des coronabedingten Umsatzeinbruchs ist besonders auf die korrekte Abgrenzung des Unternehmensverbunds zu achten.
- Die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen könnte in manchen Fällen Auswirkungen auf die Beurteilung des Umsatzeinbruchs haben.
- Unternehmen und prüfende Dritte sollten bei der Schlussabrechnung besonders sorgfältig vorgehen, um den coronabedingten Umsatzeinbruch für den gesamten Verbund korrekt darzustellen.
26. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von Personengesellschaften aus?
Der Leitfaden enthält keine spezifischen Aussagen zu Personengesellschaften. Allerdings lassen sich einige Schlussfolgerungen ziehen:
- Die grundsätzliche Beurteilung von Personengesellschaften als eigenständige Unternehmen dürfte sich nicht ändern.
- Die flexiblere Handhabung des Unternehmensverbund-Begriffs könnte auch Personengesellschaften zugutekommen, insbesondere wenn familiäre Beziehungen eine Rolle spielen.
- Bei der Beurteilung von Personengesellschaften bleibt es wichtig, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtungen und Einflussmöglichkeiten zu prüfen.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte in bestimmten Konstellationen von Personengesellschaften relevant sein.
- Bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob Verbindungen zu anderen Unternehmen der Gesellschafter bestehen, die einen Unternehmensverbund begründen könnten.
27. Wie behandelt der Leitfaden das Thema "Fixkosten" im Kontext des Unternehmensverbunds?
Der Leitfaden gibt einige wichtige Hinweise zur Behandlung von Fixkosten im Kontext von Unternehmensverbünden:
- Bei Vermietungskonstellationen innerhalb eines Verbunds (z.B. Vermietung einer Hotelimmobilie durch einen Ehepartner an die GmbH des anderen) können statt Mietzahlungen Gebäudeaufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand) als Fixkosten geltend gemacht werden. Das gilt aber nur, wenn ein Unternehmensverbund nachträglich hergestellt wird. Einzelheiten sind hier derzeit in der Praxis ungeklärt.
- Fixkosten von Unternehmen, die erst in der Schlussabrechnung als Teil des Verbunds identifiziert werden und keinen eigenen Antrag gestellt haben, können laut BMWK aus beihilferechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wie oben dargestellt, halten wir diese Ansicht für rechtlich angreifbar.
- Die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen könnte in einigen Fällen zu einer Neubewertung der anerkennungsfähigen Fixkosten führen.
- Bei der Konsolidierung von zunächst getrennt gestellten Anträgen in der Schlussabrechnung sind die Fixkosten aller beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.
- Unternehmen und prüfende Dritte sollten bei der Schlussabrechnung besonders sorgfältig vorgehen, um die Fixkosten für den gesamten Verbund korrekt darzustellen und Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.
28. Wie wirkt sich der neue Leitfaden auf die Behandlung von verbundenen Unternehmen in unterschiedlichen Branchen aus?
Der Leitfaden gibt hierzu keine expliziten neuen Vorgaben, aber folgende Aspekte sind zu beachten:
- Die Tätigkeit auf demselben oder benachbarten Märkten bleibt ein wichtiges Kriterium für die Annahme eines Unternehmensverbunds.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte besonders relevant sein, wenn Unternehmen in sehr unterschiedlichen Branchen tätig sind.
- Bei der Beurteilung, ob Märkte "benachbart" sind, ist weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
- Die differenziertere Betrachtung von Vermietungskonstellationen könnte in Fällen relevant sein, wo ein Familienmitglied Immobilien an Unternehmen in verschiedenen Branchen vermietet.
- Bei der Konsolidierung in der Schlussabrechnung sind die unterschiedlichen Branchenzugehörigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf branchenspezifische Förderkriterien.
29. Welche Bedeutung hat der neue Leitfaden für die Beurteilung von Neugründungen und Unternehmensübernahmen?
Der Leitfaden enthält keine spezifischen Aussagen zu Neugründungen und Unternehmensübernahmen. Allerdings lassen sich einige Schlussfolgerungen ziehen:
- Die grundsätzlichen Regelungen zu Neugründungen und Unternehmensübernahmen in den FAQ der Überbrückungshilfen bleiben bestehen.
- Bei Neugründungen und Übernahmen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob Verbindungen zu bestehenden Unternehmen einen Unternehmensverbund begründen.
- Die Möglichkeit, atypische Fälle darzulegen, könnte bei innovativen Neugründungsstrukturen oder komplexen Übernahmekonstellationen relevant sein.
- Bei Unternehmensübernahmen während des Förderzeitraums ist besondere Aufmerksamkeit auf die korrekte Darstellung der Verbundstruktur in der Schlussabrechnung zu legen.
- Die Regelungen zu "Unternehmen in Schwierigkeiten" bleiben für Neugründungen und übernommene Unternehmen relevant, wobei die Ausnahmen für kleine und Kleinstunternehmen zu beachten sind.
Wenn Sie Rechtsberatung zum Thema Überbrückungshilfe und Schlussbescheide benötigen, sprechen Sie uns gerne an.