Schlussabrechnung Überbrückungshilfe: Von BMWK Meinungen abgewichen? Vorsicht - Rückforderungen drohen!
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Schlussabrechnung Überbrückungshilfe: Von BMWK Meinungen abgewichen? Vorsicht - Rückforderungen drohen!

04/10/2024
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Die Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen sind mittlerweile größtenteils eingereicht. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Antragsteller gehen davon aus, dass sie nun abwarten können, was die Bewilligungsstellen dazu sagen werden. Insbesondere in Fällen, in denen von Vorgaben oder Rechtsauffassungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) oder der Bewilligungsstellen abgewichen wurde, kann diese Haltung jedoch äußerst riskant sein. Dies gilt besonders für das komplexe Thema der Unternehmensverbünde bei familiären Konstellationen.

Bei Abweichungen von BMWK-Vorgaben zwingend Erklärungen notwendig

Die Steuerberaterkammer Hamburg hat kürzlich in Abstimmung mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) nochmals darauf hingewiesen, "dass es notwendig ist, in Antragsfällen, in denen - insbesondere in der Frage der verbundenen Unternehmen ersichtlich von der Rechtsauffassung des BMWK bzw. der Bewilligungsstelle abgewichen wird, diese abweichende Auffassung zu erläutern." 

Diese Klarstellung unterstreicht, wie wichtig es ist, auch jetzt noch - selbst nach Einreichung der Schlussabrechnung - ein erläuterndes Begleitschreiben oder ein anwaltliches Gutachten nachzureichen, wenn man in bestimmten Punkten von den Vorgaben abweicht. Dies gilt insbesondere für das heikle Thema der Unternehmensverbünde bei Familienkonstellationen.

Familienkonstellationen und Unternehmensverbünde - Ein Beispielfall

Nehmen wir folgendes Beispiel: Vater Franz-Josef Mayer vermietet ein Geschäftsgrundstück an die GmbH seiner Tochter Nina Mayer. Die Tochter betreibt dort eine Eventlocation. Der Vater hat keine Beteiligung an der GmbH seiner Tochter. 

Viele Steuerberater und Antragsteller gehen in solchen Fällen davon aus, dass hier kein Unternehmensverbund vorliegt. Die Mieten setzen sie als Fixkosten in den Überbrckungshilfeprogrammen an. Sie argumentieren, dass die reine Vermietungstätigkeit des Vaters keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellt und zudem kein gemeinsames Handeln auf demselben oder einem benachbarten Markt vorliegt.

Die Sichtweise des BMWK und der Bewilligungsstellen

Die Bewilligungsstellen sehen dies in der Regel anders. Sie stützen sich dabei auf den ergänzenden Leitfaden des BMWK zu Verbundunternehmen vom Juli 2024. Weiterhin gibt es eine Vermutung gemeinsamen Handelns bei der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmung desUnternehmensverbunds. Dort heißt es im Leitaden: 

"Ausgehend vom Antragsteller gilt diese Schlussfolgerung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister."

Die Bewilligungsstellen leiten daraus häufig ab, dass in unserem Beispielfall ein Unternehmensverbund zwischen Vater und Tochter vorliegt. Sie argumentieren, dass die familiäre Verbindung für die Annahme eines gemeinsamen Handelns ausreicht und die Vermietung einen benachbarten Markt zur Eventlocation darstellt.

Mögliche Gegenargumente 

Gegen diese Sichtweise lassen sich durchaus Argumente vorbringen:

  1. Der Leitfaden des BMWK stellt keine verbindliche Rechtsnorm dar.
  2. Eine unwiderlegbare Vermutung gemeinsamen Handelns allein aufgrund familiärer Verbindungen wäre verfassungs- und europarechtswidrig.
  3. Die reine Vermietungstätigkeit des Vaters stellt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts dar.
  4. Es fehlt an einer Beherrschung oder einem beherrschenden Einfluss des Vaters auf die GmbH der Tochter.
  5. Vermietung und Betrieb einer Eventlocation sind keine benachbarten Märkte im Sinne der KMU-Definition.

Wir arbeiten diese Argumente in Einzelfällen umfangreich für unsere Mandanten aus und schützen so vor Rückforderungen oder Strafanzeigen. 

Warum die nachträgliche Einreichung eines Begleitschreibens oder Gutachtens dringend geboten ist

Auch wenn man als Steuerberater oder Antragsteller von der Richtigkeit dieser Gegenargumente überzeugt ist, wäre es äußerst riskant, diese nicht imfassend detailliert schriftlich darzulegen. Die Mitteilung der Steuerberaterkammer Hamburg macht deutlich, dass die Bewilligungsstellen erwarten, dass abweichende Rechtsauffassungen erläutert werden.

Kein Begleitschreiben? Das ist gefährlich

Reicht man kein Begleitschreiben oder Gutachten ein, drohen schwerwiegende Konsequenzen:

  1. Vollständige Ablehnung der Schlussabrechnung: Die Bewilligungsstelle könnte die Schlussabrechnung komplett ablehnen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein Unternehmensverbund hätte erklärt werden müssen. Dies würde zu einer Rückforderung aller gewährten Hilfen führen. Wir verweisen insoweit auf Ziff. 2.1 FAQ der Schlussabrechnung, die das ausdrücklich als Möglichkeit vorsehen. 
  2. Vorwurf der Täuschung oder des Subventionsbetrugs: Schlimmstenfalls könnte der Vorwurf im Raum stehen, dass bewusst Informationen zu familiären Verbindungen verschwiegen wurden. Dies könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  3. Keine Möglichkeit der Korrektur: Ohne vorherige Erläuterung der abweichenden Rechtsauffassung könnte es sehr schwierig werden, im Nachgang noch Argumente gegen einen Unternehmensverbund vorzubringen. Die Bewilligungsstelle könnte argumentieren, dass diese Aspekte hätten offengelegt werden müssen.
  4. Erhöhte Prüfungsintensität: Fälle, in denen relevante Informationen nicht offengelegt wurden, könnten nach unserer Erfahrung einer besonders intensiven Prüfung unterzogen werden.
  5. Reputationsschaden: Für Steuerberater besteht das Risiko eines erheblichen Reputationsschadens, wenn der Eindruck entsteht, dass sie relevante Informationen zurückgehalten haben.

Die nachträgliche Einreichung eines Begleitschreibens oder Gutachtens bietet dagegen erhebliche Vorteile:

  1. Transparenz: Man zeigt, dass man nichts zu verbergen hat und offen mit der Thematik umgeht.
  2. Rechtliche Absicherung: Die Argumente gegen einen Unternehmensverbund werden schriftlich fixiert und können im weiteren Verfahren nicht mehr ignoriert werden.
  3. Verhinderung von Missverständnissen: Komplexe Sachverhalte und rechtliche Überlegungen können ausführlich dargelegt werden, was Missverständnisse verhindert.
  4. Möglichkeit der Einzelfallbetrachtung: Der neue Leitfaden des BMWK eröffnet die Möglichkeit der Berücksichtigung atypischer Fälle. Ein Begleitschreiben oder Gutachten kann darlegen, warum der konkrete Fall atypisch ist.
  5. Schutz vor dem Vorwurf der Täuschung: Durch die offene Darlegung aller relevanten Umstände wird dem Vorwurf der Täuschung oder des Subventionsbetrugs der Boden entzogen.


Fazit

Die Mitteilung der Steuerberaterkammer Hamburg macht deutlich: Bewilligungsstellen erwarten eine Erläuterung, wenn von ihren Rechtsauffassungen abgewichen wird. Dies gilt insbesondere für das komplexe Thema der Unternehmensverbünde bei Familienkonstellationen. 

Auch wenn die Schlussabrechnung bereits eingereicht wurde, ist es noch nicht zu spät, ein erläuterndes Begleitschreiben oder ein anwaltliches Gutachten nachzureichen. Die möglichen negativen Konsequenzen einer Nichtoffenlegung sind zu gravierend, als dass man dieses Risiko eingehen sollte.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Antragsteller sollten daher dringend prüfen, ob in ihren Fällen - insbesondere bei familiären Konstellationen - von den Vorgaben des BMWK abgewichen wurde. Ist dies der Fall, sollte umgehend ein Begleitschreiben oder Gutachten erstellt und eingereicht werden. Nur so lässt sich das Risiko von Ablehnungen, Rückforderungen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen minimieren.

Wir helfen kurzfristig und in vielen Konstellationen auch zu Pauschalpreisen.